Satzung
des Trachtengaues Niederbayern

gegründet 1923
gültig ab 27.10.2013

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Trachtengau Niederbayern
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
Der Trachtengau hat seinen Sitz in Deggendorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
Der Trachtengau Niederbayern ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Gaues ist die Förderung der Heimatpflege, insbesondere des heimatlichen Volks- und Brauchtums.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
a. Erhaltung der Heimat- und Volkstrachten;
b. Erhaltung und Pflege des Volksliedes, der Volksmusik sowie der Volkstänze;
c. Förderung der Heimatliteratur, Mundart und werbende Herausstellung des heimatlichen Volks- und Brauchtums durch Wort, Schrift und Bild;
d. Schutz und Pflege historischer Kunstwerke und Denkmäler;
e. Herausgabe eines den Interessen des Gaues dienenden Organs;
Die für den Gau erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a. Beiträge
b. Zuwendungen (Spenden, Zuschüsse)
c. Sonstige Erträgnisse
Mittel des Gaues dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gaues. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Trachtengau vertritt die über die Bereiche der Vereine hinausgehenden Aufgaben:
Vertretung gegenüber den Behörden –
gemeinsame Durchführung von Arbeitstagungen –
gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen –
Aufstellung von Richtlinien -.
Der Trachtengau Niederbayern ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Trachtengaues Niederbayern kann jeder Heimat- und Volkstrachtenverein erwerben, sofern er die Satzung anerkennt. Ferner können Musikkapellen, Volkstanzkreise, sowie landsmannschaftliche Heimatvereine aufgenommen werden.
Über die Aufnahme beschließt die Gauversammlung.
Aufnahmegebühren und Beiträge der Vereine an den Gau werden von der Gauversammlung beschlossen.
Auf Beschluss des Gauausschusses können Einzelpersonen, welche sich in der Erfüllung der Aufgaben nach §2 dieser Satzung besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Auflösung
c. Ausschluss
d. Verlust der Gemeinnützigkeit
Der Austritt und die Auflösung eines Mitgliedsvereines ist dem Gauausschuss schriftlich zu erklären. Beim Austritt ist eine jährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
Ein Mitgliedsverein kann aus dem Trachtengau Niederbayern ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gauversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a. grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung
b. grober oder wiederholter Verstoß gegen Ordnungen und Beschlüsse des Trachtengaues Niederbayern
c. schwere Schädigung des Ansehens des Trachtengaues Niederbayern
d. wenn das Vertretungsrecht mindestens zwei Jahre nicht wahrgenommen bzw. die Mitarbeit versagt wird.
Ein Mitgliedsverein kann weiter ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich vor dem Trachtengau Niederbayern schriftlich und/oder persönlich zu rechtfertigen.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft kann kein Mitgliedsverein finanzielle oder materielle Forderungen an den Trachtengau Niederbayern stellen.

§5 Organe
Die Organe des Trachtengaues Niederbayern sind:
a. die Gauvorstandschaft
b. der Gauausschuss
c. die Gauversammlung

§6 Gauvorstandschaft
Die Gauvorstandschaft besteht aus:
a) 1. Gauvorstand
b) 2. Gauvorstand
c) 3. Gauvorstand
d) 1. Schriftführer
e) 1. Kassier
f) 1. Gaujugendleiter
Die Gauvorstandschaft vertritt den Trachtengau Niederbayern gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Davon sind vertretungsberechtigt der 1. und 2. Gauvorstand, jeder davon ist einzelvertretungsberechtigt.

§7 Gauausschuss
Der Gauausschuss besteht aus:
a. der Gauvorstandschaft
b. allen Stellvertretern der Gauvorstandschaft
c. allen Vorsitzenden der Sachgebiete
d. dem 1. und 2. Gauvortänzer
e. dem 1. und 2. Gaumusikleiter
f. Beisitzer
Der Gauausschuss erstellt und beschließt die Geschäftsordnung und fasst Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen.

§8 Gauversammlung
Die Gauversammlung ist das höchste Organ des Trachtengaues Niederbayerns.
Die Gauversammlung mit Sitz, Rede und Stimmrecht besteht aus:
a. Gauausschuss
b. Delegierten
c. Ehrenmitgliedern
zu b) Delegierte sind je 2 Personen der angeschlossenen Mitgliedsvereine.
Aufgaben der Gauversammlung:
a. Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Protokoll-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie die Entlastung der Gauvorstandschaft
b. Die Wahl des Gauausschusses auf die Dauer von 2 Jahren mit Ausnahme der Jugendvertreter und der Vortänzer. Die Gaujugendleitung wird von der Jugendversammlung, die Gauvortänzer von den Vortänzern der Mitgliedsvereine gewählt und von der Gauversammlung bestätigt.
c. Die Einsetzung und Auflösung von Sachausschüssen
d. Die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen. Für diese Beschlüsse ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gauversammlung erforderlich.
e. Beschlussfassung über gestellte Anträge
Anträge können stellen:
a. die angeschlossenen Mitgliedsvereine
b. die Gauvorstandschaft
c. der Gauausschuss
d. die Sachausschüsse
e. die Trachtenjugend
Eine ordnungsgemäß eingeladene Gauversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt die verhältnismäßige Stimmenmehrheit, Bewerber mit den meisten abgegebenen Stimmen sind gewählt.
Die Gauversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einladung zur Gauversammlung muss mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Gauversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom 1. Gauschriftführer zu unterzeichnen.
Anträge sind schriftlich, mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1.Gauvorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Versammlung ist innerhalb von 3 Monaten vom Gauvorstand einzuberufen, wenn dies ein Organ oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine unter schriftlicher Mitteilung des Grundes beantragt.

§9 Neuwahlen
Für die Durchführung der Neuwahlen der Vorstands- und Ausschussmitglieder in der Gauversammlung wird ein dreigliedriger Wahlausschuss gebildet.
Dieser wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und wird kein Widerspruch erhoben, so kann die Wahl der Vorstandsmitglieder durch Akklamation erfolgen. Im Übrigen erfolgt sie schriftlich.
Wiederwahlen sind zulässig.
Etwaige Ergänzungswahlen während des Geschäftsjahres können bei Gauversammlungen vorgenommen werden und enden zur nächsten Wahlperiode. Ergänzungswahlen können vom amtierenden Gauvorstand geleitet werden.

§10 Trachtenjugend
Die Trachtenjugend ist die Jugendorganisation des Trachtengaues Niederbayern. Sie wird nach ihrer eigenen Ordnung selbstständig geführt. Der 1. Gaujugendleiter ist Mitglied der Gauvorstandschaft nach §6 dieser Satzung. Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, die Verteilung der Zuschussmittel sowie der jährliche, durch die Gaurevisoren geprüfte Kassenabschluss ist dem Gauvorstand vorzulegen.
Der 1.Gauvorstand ist zu jeder Sitzung einzuladen. Er oder sein Vertreter haben im Jugendausschuss Stimm- und Rederecht. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§11 Auflösung
Zur Auflösung des Trachtengaues Niederbayern ist eine außerordentliche Gauversammlung notwendig. Der Beschluss kann nur mit dreiviertel Mehrheit aller stimmberechtigen Mitglieder gefasst werden. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Gauversammlung eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung erfolgt dann durch die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Trachtengaues Niederbayern oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Trachtengaues an den Landkreis Deggendorf zwecks Verwendung für Heimatpflege und Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums.

§12 Schlussbestimmungen
Zur Durchführung dieser Satzung können Ordnungen erlassen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Gauvorstand oder es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gauversammlung am 27.Oktober 2013 in Vilsbiburg beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Satzung vom 29.10.1980 verliert damit Ihre Gültigkeit.

Für die Richtigkeit
Deggendorf, den 27.10.2013

Bernd Walter      Harald Listl          Kurt Steibl
1.Gauvorstand    2.Gauvorstand    3. Gauvorstand

Helmut Ostermaier      Sepp Hofbauer
1. Gauschriftführer      1. Gaukassier

Andreas Huber            Betty Scheungrab
2. Gauschriftführer      2. Gaukassiererin

 

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